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Ab wann ist Diabetes eine Schwerbehinderung?

Regelmäßige Blutzuckerkontrollen mehrmals täglich, Ernährungseinschränkung und vorbeugende Arztbesuche – Diabetes ist bei Betroffenen allgegenwärtig, er lässt sich nicht verdrängen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Klage einer Diabetikerin abgelehnt, die sich durch ihre Krankheit in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt sah und einen Schwerbehindertenausweis beantragt hatte. Das BSG war anderer Meinung und verwehrte ihr den erwünschten Ausweis. 
Der Schwerbehindertenausweis setzt einen Grad der Behinderung von 50 voraus. Um diesen Grad bestimmen zu können, sind drei Kriterien entwickelt worden, die erfüllt sein müssen:

  • Erfordernis, mindestens 4 mal täglich Insulin zu spritzen
  • die Insulindosis muss immer neu angepasst werden
  • die Lebensführung muss erheblich beeinträchtigt sein

Frage des Einzelfalls

Beim ersten Punkt betonten die BSG-Richter jedoch, dass „man nicht zu penibel sein dürfe“, wenn die Grenze von viermal täglich gelegentlich unterschritten wird. Die Richter wiesen die Klage mit dem Argument ab, dass sich das Leben der Klägerin zwar ständig um den Diabetes drehe, sie damit aber noch nicht „erheblich eingeschränkt“ sei.
Dies begründeten die Richter damit, dass die Frau ihre Krankheit gut im Griff und ihren Blutzucker unter Kontrolle habe. Außerdem lägen keine stark beeinträchtigenden Folgeerkrankungen vor.

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